Statuten der Bogenschützen Juventas Basel - Riehen
I. Name, Sitz, Zweck und Haftbarkeit
1. Unter dem Namen "Bogenschützen Juventas Basel" (BJB) besteht ein Verein im Sinne des
ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Riehen / BS.
2. Der Verein bezweckt die Pflege des Bogensports und insbesondere der Nachwuchs-
förderung.
3. Die BJB haften nur mit ihrem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder
für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
4. Die BJB sind Mitglied des Schweizer Bogenschützenverbandes “SwissArchery“ und
anerkennen dessen Statuten. Die BJB vermitteln allen Aktivmitgliedern den
obligatorischen SwissArchery Mitgliederausweis, der eine Haftpflichtversicherung
einschliesst. Die Unfallversicherung bleibt Sache der Mitglieder.
II. Mitgliedschaft
5. Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern (alle, die Einrichtungen der BJB nutzen, ab erster GV)
b) Passivmitgliedern (Gönner)
c) Ehrenmitgliedern
6. Aktiv- oder Passivmitglied kann jede Person werden, welche gewillt ist, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen.
7. Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung ernannt werden, wer sich in ganz
besonderer Weise um die Förderung und Entwicklung des Vereins verdient gemacht hat.
Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand 14 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.
8. Aufgrund des schriftlichen Beitrittsgesuches entscheidet der Vorstand über die
provisorische Aufnahme eines Interessenten. Voraussetzung ist die Teilnahme an einem
Einführungskurs geleitetdurch einen vom Vorstand eingesetzten Trainer. Die definitive
Aufnahme in den Verein erfolgt nach Bestätigung durch die nächstfolgende GV.
9. Nichtmitglieder können die Schiessanlagen der Bogenschützen Juventas nur in
Ausnahmefällen und im Einverständnis der Clubleitung benützen. Ausgenommen davon
sind bewilligte Einführungskurse durch einen vom Vorstand eingesetzten Trainer zu
gemeldeten Trainingszeiten.
10. Der Ausschluss durch die GV erfolgt, wenn ein Mitglied die Ehre und den Bestand des
Vereins gefährdet oder sich grobe Verstösse gegen die Statuten zu Schulden kommen
lässt.
11. Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende des Vereinsjahres, Kalenderjahr, und nach
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen schriftlich vorgenommen werden.
Die Austrittserklärung ist per 30. November an den Vorstand zu richten. Wird eine dieser
Bedingungen nicht erfüllt, so läuft die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten
weiter.
12. Stimmberechtigt sind Ehren- und Aktivmitglieder ab dem 15. Geburtstag.
III. Organe
13. Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
14. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche GV wird
einmal jährlich einberufen. Sie hat im ersten Quartal stattzufinden. Eine ausserordentliche
GV kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Begehren 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung zur GV erfolgt 3 Wochen vorher auf dem Zirkularweg. Sie muss die
Traktanden der GV enthalten.
15. Die Geschäfte der GV sind:
1. Protokoll der letzten GV
2. Mutationen
3. Bericht des Präsidenten
4. Bericht des Kassiers, Anträge der Revisoren
5. Genehmigung der Kassa-Rechnung
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mindestens
14 Tage vor der GV schriftlich eingereicht worden sind
8. Jahresprogramm
9. Wahlen
10. Diverses
16. Die GV fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr, falls nicht
ein Antrag für geheime Stimmabgabe gestellt wird. Der Vorsitzende hat bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
17. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Er kann aus folgenden Ämtern bestehen:
- Präsident - Vizepräsident
- technischer Leiter
- Trainer/Trainingsleiter
- Sekretariat
- Kassier
- Beisitzer
18. Detaillierte Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in den Stellen-
beschreibungen festgehalten.
19. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie hat die Jahresabrechnung und die
Abrechnungen von Veranstaltungen zu prüfen. Sie erstattet dem Vorstand zu Handen der
GV schriftlichen Bericht und ist jederzeit berechtigt, eine Zwischenrevision vorzunehmen.
Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören.
IV. Kassawesen
20. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- den Beiträgen von Gönnern
- den Beiträgen von Verbänden und Behörden
- den Überschüssen aus Veranstaltungen
- den Beiträgen von Sponsoren
21. Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich von der GV neu festgelegt.
22. Ehrenmitglieder sind jeglicher Beitragspflicht enthoben.
23. Der/Die Zeichnungsberechtigte(n) des Vereins können max. 10% des Vereinsvermögens
(gemäss letzter genehmigter Jahresrechnung) oder 5'000 CHF (es gilt der höhere Betrag)
für nicht budgetierte Sachgeschäfte ausgeben.
Beträge die diese Grenze überschreiten müssen an einer ausserordentlichen
Generalversammlung mit einfachem Mehr genehmigt werden.
V. Geschäftsführung
24. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder sein
Stellvertreter.
Für jede Sitzung wird summarisch ein Protokoll geführt.
VI. Auflösungs- und Schlussbestimmungen
25. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sich noch fünf Mitglieder zur
Weiterführung desselben verpflichten.
26. Die vorliegenden Statuten sind aufgrund der Abstimmung der GV vom 11. Februar 2016
an die aktuellen Verhältnisse angepasst worden. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.
Basel. 12. Februar 2016
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